Satzung

Satzung des Kreisverbands Grüne Jugend Kiel

Präambel

Die GRÜNE JUGEND Kiel ist ein Zusammenschluss junger Menschen, die sich den gemeinsamen Zielen von Kapitalismuskritik, Freiheit, Selbstbestimmung, Queer_Feminismus, Antifaschismus, Ökologie, Tierschutz, Gerechtigkeit, Solidarität, Demokratie, Antinationalität, Frieden und den Menschenrechten verpflichtet fühlen. Diese Werte denken wir global. Über die konkrete Ausgestaltung wollen wir offen und unabhängig diskutieren und versuchen, die dabei erzielten Ergebnisse offensiv in die politische Praxis umzusetzen. Wir wollen auch für solche Menschen offen sein, die nicht einer politischen Partei beitreten wollen, dennoch aber ihre politischen Anliegen formulieren und an deren Verwirklichung mitarbeiten möchten.

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Organisation trägt den Namen „GRÜNE JUGEND Kiel“

(2) Die Abkürzung lautet „GJ Kiel“

(3) Die GRÜNE JUGEND Kiel ist der angegliederte Jugendverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Kiel und Kreisverband der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein. Sie ist politisch und organisatorisch selbstständig.

(4) Der Sitz der GRÜNEN JUGEND Kiel ist Kiel.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Kiel dürfen nicht älter als 28 Jahre alt sein, müssen ihren Lebensmittelpunkt, Wohnsitz, Ausbildungs- oder Arbeitsplatz in Kiel und Umgebung haben und unsere Grundsätze unterstützen sowie in keinem anderen Kreisverband der GRÜNEN JUGEND Mitglied sein. Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein aus Kiel sind Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Kiel und umgekehrt, solange sie dem nicht beim Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein widersprechen.

(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich bei einer Gliederung der GRÜNEN JUGEND oder bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragt werden.

(3) Für alle Ämter der GRÜNEN JUGEND Kiel können nur Mitglieder kandidieren. Mit dem Ende der Mitgliedschaft gehen alle in der GRÜNEN JUGEND Kiel besetzten Ämter verloren.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem 28. Geburtstag oder durch Tod. Über einen Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht der GRÜNEN JUGEND Schleswig-Holstein.

§ 3 Innere Organisation

(1) Die innere Organisation der GRÜNEN JUGEND Kiel ist basisdemokratisch.

(2) Die GRÜNE JUGEND Kiel hat folgende Organe:

  • Kreismitgliederversammlung (KMV)
  • Aktiventreffen (AT)
  • Vorstand
  • Arbeitskreise (AK)

(3) Alle Organe tagen grundsätzlich öffentlich. Sie können die Öffentlichkeit mit 2/3-Mehrheit ausschließen.

(4) Wir streben an, dass Beschlüsse im Konsens gefasst werden.

§ 4 Mitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Gremium der GRÜNEN JUGEND Kiel. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. (2) Die Kreismitgliederversammlung tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich auf allen üblichen Kommunikationswegen einberufen. In zu begründeten Dringlichkeitsfällen kann die Ladungsfrist auf bis zu drei Tage verkürzt werden, dies muss auf der dringlichen Kreismitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit bestätigt werden. Eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstands oder Verlangen der Mehrheit des Aktiventreffens einberufen. (3) Die zweite ordentliche Kreismitgliederversammlung eines Kalenderjahres tritt als Jahreshauptversammlung zusammen, die den Vorstand wählt. (4) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. (5) Die Kreismitgliederversammlung
  • bestimmt über die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit der GRÜNEN JUGEND Kiel,
  • beschließt über eingebrachte Anträge,
  • beschließt den Haushalt,
  • wählt und entlastet den Vorstand,
  • nimmt seine Berichte entgegen,
  • wählt die Rechnungsprüfer*innen,
  • beschließt und ändert die Satzung, Ordnungen und Statute,
  • wählt Delegierte für Bündnisse, welche von der Mitgliederversammlung bestimmt werden. (aktuell das 1.Mai Bündnis)

(6) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Kiel, allein oder in Gruppen, sowie jedes Organ nach §3 dieser Satzung.

(7) Die Satzung kann von der Kreismitgliederversammlung nur mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben werden. Entsprechende Änderungsanträge müssen spätestens 72 Stunden vor der Kreismitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen, dieser muss sie den Mitgliedern 48 Stunden vor der Kreismitgliederversammlung zur Verfügung stellen. Auf diese Fristen und Bedingungen muss bei der Einladung zur Kreismitgliederversammlung hingewiesen werden. (8) Inhaltliche Anträge werden mit einer einfachen Mehrheit beschlossen und müssen dem Vorstand spätestens drei Tage vor der Kreismitgliederversammlung vorliegen.

(9) Inhaltliche Anträge, die später als in 4(8) festgelegt gestellt werden, gelten als Dringlichkeitsanträge. Die Dringlichkeit muss mit einer 2/3-Mehrheit von der Kreismitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 5 Aktiventreffen

(1) Das Aktiventreffen ist die Versammlung aller derzeit aktiven Mitglieder und Interessierten.

(2) Das Aktiventreffen regelt die politische Arbeit der GRÜNEN JUGEND Kiel zwischen den Kreismitgliederversammlungen.

(3) Das Aktiventreffen

  •  beschließt über ständige Angelegenheiten
  • kontrolliert den Vorstand
  • trägt zu unserer politischen Meinungsbildung bei

(4) Das Aktiventreffen gilt als beschlussfähig, wenn mindestens 48 Stunden vorher schriftlich vom Vorstand eingeladen wurde. Der Termin muss mindestens eine Woche vorher bekannt sein. Stimmrecht haben alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Kiel.

(5) Durch eine 2/3-Mehrheit der beim Aktiventreffen anwesenden Mitgliedern der GRÜNE JUGEND Kiel, können Nichtmitglieder vom Aktiventreffen ausgeschlossen werden.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Sprecher*innen, einer politischen Geschäftsführung, Schatzmeister*in, Frauen*, Lesbisch, Inter-, Nicht-Binären-  Trans und Agenderpersonen und Genderpolitische*r Sprecher*in (FLINTA*GPS), und bis zu drei Beisitzer*innen. Zusätzlich wird alle zwei Jahre ein*e Beisitzer*in in den Kreisvorstand von Bündnis 90/Die Grünen Kiel gewählt. Dieser Posten ist abwechselnd von Legislatur offen und FLINTA* (aktuell (11/2022): offen). Diese Person gehört mit der Wahl in den Kieler Kreisvorstand ebenso als Beisitzer*in dem Vorstand der GRÜNEN JUGEND Kiel an und ist entsprechend stimmberechtigt. Somit besteht der Vorstand aus mindestens sechs und höchstens neun gleichberechtigten Personen. Der*Die Schatzmeister*in ist zusätzlich Hauptverantwortlich für die Tätigkeiten der GRÜNEN JUGEND KIEL innerhalb des VPJ. Als Unterstützung hierzu können zusätzlich zwei VPJ-Delegierte gewählt werden. Unter diesen zwei Delegierten muss mindestens eine FLINTA*-Person sein. Diese Delegierten sind nicht Teil des Vorstands.

(2) Der Vorstand muss mindestens zur Hälfte aus Frauen*, Lesbisch, Inter-, Nicht-Binären-  Trans und Agenderpersonen (FLINTA*-Personen), davon mindestens eine*r als Sprecher*in, bestehen.

(3) Der komplette Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit endet durch Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgenommen hiervon ist das Amt des*der Beisitzer*in, der*die auch dem Vorstand der Grünen angehört, diese Amtszeit entspricht der des Grünen Vorstands.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, muss auf der nächsten Mitgliederversammlung, zu der noch ordentlich eingeladen werden kann, eine Nachwahl stattfinden. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds endet mit der des übrigen Vorstandes.

(5) Der Vorstand stellt die Organisation von Treffen und Aktionen der GRÜNEN JUGEND Kiel sicher; ferner vertritt er die GRÜNE JUGEND Kiel nach außen, insbesondere „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“, anderen politischen Jugendorganisationen und der Presse gegenüber.

(6) Der Vorstand ist den Mitgliedern zur Rechenschaft verpflichtet.

(7) Die Sprecher*innen sind vertretungsberechtigt.

(8) Der*die Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für eine ordentliche Kassenführung und die finanzielle Abrechnung. Der*die Schatzmeister*in muss unbeschränkt geschäftsfähig sein.

(9) Die Mitglieder des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden.

(10) Der Vorstand kann sich selbst in einer internen Abstimmung mit der absoluten Mehrheit der Stimmen auflösen. Im Zuge dessen muss ein neuer Vorstand innerhalb eines Monats nachgewählt werden.

§ 7 Arbeitskreise

(1) AKs treffen sich zur Behandlung spezifischer Themen.

(2) Ein AK gilt als gegründet, wenn mindestens zwei Mitglieder dies dem Aktiventreffen kundtun. Das Aktiventreffen kann mit absoluter Mehrheit Veto gegen die Gründung einlegen.

(3) Arbeitskreise müssen auf der Jahreshauptversammlung Rechenschaft ablegen und sich (wieder-)anerkennen lassen. Die (Wieder-)Anerkennung geschieht durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit.

(4) Die Arbeitskreise stehen allen offen. Auf ihrem ersten Treffen können die anwesenden Mitglieder zwei Koordinator*innen wählen, davon mindestens eine FLINTA*-Person. Diese sind für die Organisation zuständig und Ansprechpersonen gegenüber dem Vorstand. Die Koordinator*innen müssen jährlich neu gewählt werden.

§ 8 Mindestquotierung

(1) Alle gewählten Gremien, Organe und Präsidien, gleichberechtigten Ämter und Delegiertenplätze der GRÜNEN JUGEND Kiel sind mindestens zur Hälfte mit FLINTA*-Personen zu besetzen.

(2) Sollte keine FLINTA*-Person auf auf einem einer FLINTA*-Person zustehenden Platz kandidieren oder gewählt werden, bleibt dieser Platz unbesetzt. Es gibt keine Möglichkeit, einen solchen Platz zu öffnen.

(3) Auch offene Plätze müssten für den Fall, dass keine FLINTA*-Person auf einem einer FLINTA*-Person zustehenden Platz kandidiert oder gewählt wurde, unbesetzt bleiben. Diese Regel kann aber von einem FLINTA*-Forum aufgehoben werden. Das FLINTA*-Forum entscheidet, ob die noch zu besetzenden offenen Plätze für alle Mitglieder freigegeben werden. Wird die Öffnung der Plätze abgelehnt, bleiben auch diese Plätze unbesetzt.

§ 9 Wahlen

(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen.

(2) Bei Wahlen in ein Amt hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Sie*er kann für eine*n einzelne*n Bewerber*in stimmen, alle Bewerber*innen mit “Nein” ablehnen oder mit “Enthaltung” stimmen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang dürfen nur die Bewerber*innen des ersten Wahlganges erneut kandidieren. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird auch im zweiten Wahlgang keine Entscheidung getroffen, findet in einem dritten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten Bewerber*innen statt, in dem gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, also die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt, und insgesamt mehr Ja- als Neinstimmen abgegeben wurden. Stimmengleiche Bewerber*innen haben gleiche Rechte. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Liegen höchstens zwei Bewerbungen vor, entfällt der zweite Wahlgang.

(3) Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden, in dem jede*r Stimmberechtigte*r maximal so viele Stimmen vergeben kann, wie Ämter zu vergeben sind oder insgesamt mit “Nein” oder “Enthaltung” stimmen kann. Das Kumulieren (Häufen) von Stimmen ist nicht möglich. Bei Notwendigkeit eines dritten Wahlgangs können an der Stichwahl doppelt so viele Kandidat*innen teilnehmen, wie noch Ämter zu besetzen sind, in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse.

(4) Bei Wahlen in ein Amt muss eine Zählkommission in einer offenen Wahl gewählt werden, die die abgegebenen Stimmen auszählt und schriftlich festhält. Diese muss aus mindestens zwei Personen bestehen.

§ 10 Finanzen

(1) Der Vorstand beschließt selbstständig über Ausgaben bis 250€ und informiert beim nächsten Aktiventreffen über diese Ausgaben. Bei Ausgaben über 250€ müssen die Mitglieder befragt werden.

(2) Der Vorstand legt bei der Jahreshauptversammlung einen Jahresabschluss für das Vorjahr vor.

(3) Die Kreismitgliederversammlung wählt im Mehrheitswahlverfahren zwei Rechnungsprüfer*innen, für die Dauer von zwei Jahren, die die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie die Angemessenheit der Ausgaben und das Übereinstimmen der Ausgaben mit den Beschlüssen prüfen. (4) Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Kreisvorstandes sein. Sie dürfen sich nicht in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNEN JUGEND Kiel oder zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Kiel befinden. (5) Die Rechnungsprüfer*innen berichten der Kreismitgliederversammlung schriftlich und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der Entlastung übernehmen die Mitglieder die Verantwortung für das Finanzwesen der abgelaufenen Rechnungsperiode.

(6) Näheres kann eine Finanzordnung regeln.

§ 11 Beschluss und Änderung von Satzung und Statuten

(1) Die Satzung kann von der Kreismitgliederversammlung nur mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen, geändert oder aufgehoben werden. Satzungsändernde Anträge können nur behandelt werden, wenn in der Einladung der über sie beschließenden Kreismitgliederversammlung ein entsprechender Tagesordnungspunkt fristgerecht angekündigt wurde. Für die Antragsfrist gelten keine Besonderheiten. Die Satzung kann nicht durch einen Initiativantrag beschlossen, geändert oder aufgehoben werden.

(2) Die Finanzordnung nach § 10 (2) ist Bestandteil dieser Satzung.

(3) Satzung und Geschäftsordnungen der GRÜNEN JUGEND Kiel treten nach Beschlussfassung oder Änderung zur nächsten Sitzung in Kraft.

§ 12 Auflösung

Die Auflösung der GRÜNEN JUGEND Kiel kann nur durch eine eigens dafür einberufene Kreismitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Das Vermögen der GRÜNEN JUGEND Kiel fließt, soweit nichts anderes beschlossen wird, an die GRÜNE JUGEND Schleswig-Holstein.

§ 13 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt durch Beschlussfassung der Kreismitgliederversammlung in Kraft und ist danach allen Mitgliedern zugänglich zu machen.

Anhang Aufgaben der Ämter:

Sprecher*innen: Repräsentation der GRÜNEN JUGEND Kiel nach außen, also in der Presse, im Web und auf Social-Media-Portalen

Politische Geschäftsführung: Organisation der Aktiventreffen und Mitgliederversammlungen, Schreiben der Tagesordnungen

Schatzmeister*in: Haushaltsplan, Verwaltung der Finanzen, Verantwortung über Finanzen, Abrechnung

Frauen*, Lesbisch, Inter-, Nicht-Binären- , Trans- und Agenderpersonen und Genderpolitische*r Sprecher*in: aktive FLINTA*-Förderung innerhalb des Verbands, Feminismus nach außen tragen

Beisitzer*innen: Unterstützung der Vorstandsarbeit

Anhang Finanzstatut

§1 Grundsätzliches

  • (1) Erstattungen werden grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag der erstattungsberechtigten Personen und gegen Einreichung des Beleges bei der*dem Schatzmeister*in durchgeführt. Können Erstattungsberechtigte im Einzelfall keine Belege vorlegen, muss eine eidesstattliche Erklärung vorgelegt werden. Anschließend entscheidet der Vorstand aufgrund der vorgelegten Beweise individuell, ob eine Erstattung gerechtfertigt ist. Über die Erstattung bestimmt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  • (2) Erstattungen sind bis spätestens sechs Wochen (Poststempel) nach dem Zeitpunkt, zu dem die Kosten entstanden sind bei der*dem Schatzmeister*in einzureichen.
  • (3) Anspruchsberechtigt sind Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Kiel, Referent*innen und Gäste für Seminaren, Arbeitstagungen und Kongressen der GRÜNEN JUGEND Kiel.

§2 Kostenübernahme

  • (1) Die Kostenübernahmen geschehen im Rahmen der Erstattungsordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kiel
  • (2) Der Vorstand kann Honorarverträge im Rahmen des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Finanzrahmens mit jeder Person abschließen.
  • (3) Grundsätzlich werden nur Fahrtkosten mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln erstattet. Von dieser Regelung kann im begründeten Ausnahmefall abgesehen werden.
  • (4) Stellt die GRÜNE JUGEND Kiel bei Veranstaltungen Verpflegung zur Verfügung, werden die Kosten nur erstattet, wenn die Produkte vegan sind. Außerdem sollten biologisch-ökologische, regionale, saisonale, fair gehandelte Lebensmittel bevorzugt werden.

Anhang Frauen*-,Lesbisch,  Inter-, Nicht-Binären-, Trans und Agender-Statut

§1 Mindestquotierung

  • (1) Alle gewählten Gremien, Organe und Präsidien, gleichberechtigten Ämter und Delegiertenplätze der GRÜNEN JUGEND Kiel sind mindestens zur Hälfte mit FLINTA*-Personen zu besetzen.
  • (2) Sollte keine FLINTA*-Person auf einem einer FLINTA*-Person zustehenden Platz kandidieren oder gewählt werden, bleibt dieser Platz unbesetzt. Es gibt keine Möglichkeit, einen solchen Platz zu öffnen.
  • (3) Auch offene Plätze müssten für den Fall, dass keine FLINTA*-Person auf einem einer FLINTA*-Person zustehenden Platz kandidiert oder gewählt wurde, unbesetzt bleiben. Diese Regel kann aber von einem FLINTA*-Forum aufgehoben werden. Das FLINTA*-Forum entscheidet, ob einer der zu besetzenden offenen Plätze für alle Mitglieder freigegeben werden. Wird die Öffnung der Plätze abgelehnt, bleiben auch diese Plätze unbesetzt.

§2 Frauen*- Lesbisch-, Inter-, Nicht-Binären- Trans- und Agender-Forum

  • (1) Auf Antrag einer anwesenden stimmberechtigten Frau*, Inter-, Nicht-Binären- oder Trans-Person kann mit der Zustimmung einer relativen Mehrheit der anwesenden FLINTA*-Personen ein FLINTA*-Forum einberufen werden. Die anwesenden FLINTA*-Personen beraten bis zu eine Stunde lang in Abwesenheit der weiteren Versammlungsteilnehmer und teilen anschließend das Ergebnis der Beratungen dem gesamten Gremium mit.
  • (2) Sollte keine FLINTA*-Person auf einen, aufgrund von §1 (3) einer FLINTA*- Person zustehenden, offenen Platz kandidieren, kann das FLINTA*-Forum mit einer einfachen Mehrheit diesen Platz öffnen. Bei den Wahlen für den Vorstand kann so nur ein Platz geöffnet werden.
  • (3) Bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht von FLINTA*-Personen berühren oder von denen diese besonders betroffen sind, haben FLINTA*-Personen die Möglichkeit, vor der Abstimmung durch die Versammlung ein Votum, eine gesonderte Abstimmung in einem FLINTA*-Forum durchzuführen. Das Votum hat empfehlenden Charakter für die gesamte Versammlung.
  • (4) Zusätzlich zum FLINTA*-Votum kann vor der Gesamtabstimmung ein FLINTA*-Veto beschlossen werden. Sollte die Gesamtabstimmung der Versammlung zu einem vom FLINTA*-Votum abweichenden Ergebnis kommen, so hat das FLINTA*-Veto aufschiebende Wirkung für die Entscheidung. Der zugrundeliegende Antrag kann dann erst bei der nächsten Versammlung wieder eingereicht werden.

§3 Redelisten

  • (1) Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Kiel werden von einer Gesprächsleitung moderiert. Sie hat dafür zu sorgen, dass eine weiche, FLINTA*-quotierte Redeliste geführt und eingehalten wird.
  • (2) Ein FLINTA*-Forum kann die Einführung einer harten FLINTA*-Quotierung beschließen. Wird eine solche beschlossen, wird die Redeliste geschlossen, sobald keine FLINTA*Personen mehr auf dieser stehen.

§4 Politische Weiterbildung

  • (1) Die politische Weiterbildung hat bei der GRÜNEN JUGEND Kiel einen hohen Stellenwert. Bei Seminaren und Veranstaltungen wird angestrebt, dass Frauen- Lesbisch-, Inter-, Nicht-Binäre Trans- und Agenderpersonen mindestens die Hälfte der Teilnehmer*innen ausmachen. Falls ein Auswahlverfahren notwendig ist, werden Frauen*, Inter-, Nicht-Binäre- und Transpersonen bei gleicher Qualifikation bevorzugt.
  • (2) Zudem ist bei der Organisation und Planung von Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Kiel mit mehr als einer*einem Referent*in, z.B. bei Seminaren oder Podiumsdiskussionen, darauf zu achten, dass mindestens die Hälfte der eingeladenen Referent*innen Frauen*,Lesbischen,  Inter-, Nicht-Binäre Trans- oder Agenderpersonen sind. Grundsätzlich sollte darauf geachtet werden, dass über das Jahr betrachtet mindestens die Hälfte der Referent*innen Frauen*, Inter-, Nicht-Binäre- oder Trans-Personen sind. Im Einzelfall sollte Frauen*, Lesbisch, Inter-, Nicht-Binäre- , Trans oder Agenderpersonen der Vorzug gegeben werden.
  • (3) Die Gesprächsleitung sollte über das Jahr betrachtet mindestens die Hälfte von Frauen*, Lesbisch, Inter-, Nicht-Binären-  Trans oder Agenderpersonen übernommen werden. Bei Veranstaltung mit mehr als einer Gesprächsleitung müssen diese mindestens zur Hälfte von Frauen*, Lesbisch, Inter-, Nicht-Binären-  Trans oder Agenderpersonen sein.

Beschluss der Kreismitgliederversammlung der Grünen Jugend Kiel vom 15.10.2023.

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